Satzung
des Förderverein Hofgestüt Bleesern
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Hofgestüt Bleesern" e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die Erhaltung, denkmalgerechte Sanierung und Nutzung des Baudenkmals Vorwerk Bleesern, des ehemaligen Hofgestüts der Kurfürsten von Sachsen und späteren preußischen Domäne für kulturelle und wissenschaftliche Zwecke.
(2) Das Vereinsziel wird vorrangig verwirklicht
a) durch den Erwerb des Denkmals,
b) durch die Förderung von bauerhaltenden und kulturgutsichernden Maßnahmen an den Gebäuden und Außenanlagen,
c) durch die Förderung der Erarbeitung einer denkmalpflegerischen Zielstellung und ihrer Umsetzung,
d) durch die Förderung wissenschaftlicher Bau- und Substanzuntersuchungen, Dokumentationen und Restaurierungen,
e) durch die Förderung wissenschaftlicher Forschungen zur natürlichen und historischen Umgebung der Anlage einschließlich der Landwirtschaftgeschichte samt der Vermittlung der Ergebnisse
f) durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die diesem Ziel dienen, insbesondere Kulturarbeit im ländlichen Raum und touristische Angebote.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Aufwendungen können erstattet werden.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Förderverein in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt werden.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch die Bestätigung eines entsprechenden Antrages auf Aufnahme durch den Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den VOrstand ist nicht anfechtbar. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
(3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) automatisch, wenn das Mitglied länger als 24 Monate seinen Beitrag nicht entrichtet hat.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluss. Danach
entfällt erst der Mitgliedsbeitrag.
c) mit dem Tod bzw. mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es länger als 24 Monate seinen Beitrag nicht entrichtet hat,
b) es wiederholt grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat.
(3) Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(4) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
(5) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:
1. Billigung des Jahresberichts;
2. Genehmigung des Jahresabschlusses;
3. Entgegennahme des Prüfungsberichts;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
6. Wahl des Vorstandes;
7. Wahl von Beiratsmitgliedern;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
10. Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplans;
11. Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen bzw. Bestimmung von Wirtschaftsprüfern;
12. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5;
13. Beschlussfassung über Anträge;
14. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich oder per E-Mail und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
– Ort, Datum
– die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
– die verhandelten Gegenstände,
– die gefassten Beschlüsse,
– die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(6) Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Körperschaften werden durch ein/e Delegierte/n vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu vier Beisitzern/innen.
(2) Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, Fachkundige zu Sitzungen hinzuzuziehen.
§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und bis zu fünf weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der/die Vorsitzende des Vorstands. Die Vorschriften über die Arbeit des Vorstandes gelten für den Beirat entsprechend.
(3) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er berät den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Sie können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein.
(2) Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er/sie ist besondere/r Vertreter/in des Vereins nach § 30 BGB und führt die laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Der Umfang der Vertretung wird durch den Vorstand näher bestimmt.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Auflösung und Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschließt.
(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige Stiftung mit der Auflage, es zweckgebunden für die Erhaltung des Baudenkmals zu verwenden.
Der Förderverein wurde gegründet am 07.12.2010 in Wittenberg, OT Seegrehna
In der Fassung vom 25.11.2023
Mit der Silbernen Halbkugel
ausgezeichnet im Jahr 2017 vom
Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz
Plätze für eine Exkursion am 19. Oktober
Für eine Busexkursion zu den Torgauer Gestüten gibt es noch wenige freie Plätze. Interessenten können sich bitte unter melden. Die Plätze werden in der Reihenfolge der Anfragen vergeben.
Fortsetzung der Arbeiten am Dach des Ostflügels
Förderzusagen des Landes Sachsen-Anhalt und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz ermöglichen die Fortsetzung der Bauarbeiten am Dach des Ostflügels.
Mit Mitteln aus dem Denkmalpflegeprogramm "National wertvolle Kulturdenkmäler" des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt, der Deutschen Stiftung Denkmalschutz sowie der Katharina und Gerhard Hoffmann Stiftung wird derzeit am historischen Dach des Ostflügels gearbeitet. Nach der Reparatur der Mauerkrone im südlichen Bereich erfolgten Zimmererarbeiten an der Holzkonstruktion. Auf dem reparierten Teil der Dachfläche wird eine Bretterschalung aufgebracht. Damit ist ein Teil des historischen Daches gerettet.
Über den Baufortschritt berichten wir hier.
Die restaurierte Nordfassade des Ostflügels mit dem Großen Tor veranschaulicht das ursprüngliche Erscheinungsbild des Hofgestüts. Fachleute unterschiedlicher Disziplinen, Handwerker und Ingenieure, Restauratoren und Denkmalpfleger waren an diesem anspruchsvollen Projekt beteiligt, das von der DSD, der Wittenberger Sparkassenstiftung und mit Mitteln aus dem LEADER-Programm finanziert wurde. In der Zeitschrift Monumente vom Oktober 2023 wird darüber berichtet.
Unser Hofcafé öffnet wieder ab Pfingsten 2024 sonntags von 14 bis 17 Uhr, vorausgesetzt, es ist schönes Wetter. In dieser Zeit sind auch Führungen durch das Hofgestüt möglich. Angemeldete Führungen durch die Anlage sind zu anderen Zeiten möglich.
In einem Artikel in der MZ vom 25./26. März 2023 wird über das Hofgestüt berichtet.
Am 10. November 2022 wurde im MDR der Förderverein Hofgestüt Bleesern e.V. vorgestellt. Der Beitrag wurde in der Serie Mein Verein gesendet.
Ausgewählte Filme, die anlässlich der Tage des Offenen Denkmals 2020 und 2021 produziert wurden, findet man hier.